Statuten

 

Stand ist die Gründungsversammlung des Vorstandes vom 23. Juni 2019
Statuten des Vereins „Knights of the Table“

 

Inhalt
I Name Zweck und Sitz              V Der Vorstand
II Mittel                                   VI Mitgliedschaft
III Organisation                        VII Mitgliederbeiträge
IV Die Mitgliederversammlung


I Name, Zweck und Sitz


Artikel 1
Unter dem Namen “Knights of the Table“ besteht mit Sitz in St. Gallen, SG, ein Verein im Sinne
von Art. 60ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.


Artikel 2
Der Verein bezweckt:
- Das Veranstalten von regelmässigen Treffen und Anlässen, um Tabletop-Spielern eine
Möglichkeit zu geben, ihre Fähigkeiten mit anderen im kollegialen Spiel und sportlichen Wettkampf zu messen.
- Förderung der Kontakte zwischen Tabletop-Spielern innerhalb und ausserhalb des Raumes St. Gallen.


II Mittel


Artikel 3
Die finanziellen Mittel des Verein bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Erlösen aus Aktionen und Veranstaltungen
- Erträgen aus dem Vereinsvermögen
- Freiwilligen Zuwendungen von Gönnern und Spendern
- Vermächtnissen und anderen erbrechtlichen Zuwendungen


III Organisation


Artikel 4
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand


IV Mitgliederversammlung


Artikel 5
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch Mitteilung an alle Mitglieder, mindestens 30 Tage im voraus.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens 20 Tage im voraus angekündigt.

Anträge von Mitgliedern zu Handen der Hauptversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

 

Artikel 6
Der Mitgliederversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
- Änderungen der Statuten
- Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung, des Jahresberichtes des
Vorstands und der Jahresrechnung
- Beschlussfassung über das Budget
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Wahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über Beteiligung an anderen Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung
- Beschlussfassung über zusätzliche, dem Vorstand vorgelegte Geschäfte

 

Artikel 7
Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.


V Vorstand


Artikel 8
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die effektive Anzahl von Mitgliedern des Vorstandes richtet sich nach dem Bedarf des Vereins. Die Amtsdauer beträgt von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung, eine Wiederwahl ist möglich.


Artikel 9
Der Vorstand konstituiert sich selber.
Zeichnungsberechtigt ist jedes Mitglied des Vorstandes.


Artikel 10
Dem Vorstand kommen folgende Aufgaben zu:
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Führung der Vereinsinteressen, der Administration und der Verhaltensregeln
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Abschluss von Verträgen
- Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen
- Aufnahme von Mitgliedern


VI Mitgliedschaft


Artikel 11
Neue Mitglieder können nach persönlicher Vorstellung bei zwei Vorstandsmitgliedern an einem offiziellen Treff des Vereins aufgenommen werden. Der Mitgliederbeitrag wird dann direkt fällig.

Mit dem Eintritt akzeptieren die Mitglieder die Einhaltung der Verhaltensregeln des Vereins um den kollegialen Umgang im Hobby einzuhalten.

Die Mitgliedschaft verfällt automatisch zwei Monate nach Fälligkeit des Mitgliederbeitrages, sollte dieser nicht entrichtet worden sein.

 

Artikel 12
Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, seinem Ansehen beispielsweise durch Drohungen und anderen unethischem Verhalten schaden oder schwerwiegend die Kollegialität oder die Verhaltensregeln verletzen, können durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung provisorisch aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Entschluss des Vorstandes muss einstimmig sein. Der provisorische Ausschluss gilt als Ausschluss von allen Vereinsaktivitäten und dem Zugriff auf die digitalen Kommunikationsplattformen des Vereins für das laufende Vereinsjahr.

Auf Antrag des Vorstandes kann ein provisorisch ausgeschlossenes Mitglied durch 2/3 Mehrheit an der Hauptversammlung definitiv ausgeschlossen werden.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch am Vereinsvermögen.


VII Mitgliederbeiträge


Artikel 13
Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung des Vereins festgesetzt. Die Höhe wird in den jeweiligen Protokollen festgehalten.


Artikel 14
Die Mitgliederbeiträge müssen spätestens 2 Monate nach der Mitgliederversammlung einbezahlt werden.

 

Diese Statuten ersetzen die Version vom 26. September 2003.

 

St. Gallen, 23. Juni 2019

 

Der Präsident                                  Der Aktuar
Simon Künzle                                  Bastian Offenhauser